Zur Vorsorge für Sie und Ihre Familie bietet ALEVI Ihnen das alevitische Bestattungs- und Hilfefonds an.

Was ist unser Bestattungs- und Hilfefonds?

Eine finanzielle Absicherung zukünftiger Kosten für alevitische Bestattungen bzw. für eine Überführung ins Heimatland und die dortige Beisetzung. Das Bestattungs- und Hilfefonds der ALEVI soll allen Mitgliedern der ALEVI eine alevitisch rituell optimale Beerdigung garantieren und dabei die alevitische Bestattungsvorsorge zu einem geringen Mitgliedsbeitrag gewährleisten.

Wer kann Mitglied werden?

Die ausführlichen Voraussetzungen für das ALEVI Bestattungs- und Hilfefonds finden Sie in den AGB unseres Antrags. Die wichtigsten Punkte nennen wir Ihnen vorab, damit Sie sehen, dass so gut wie jeder, einfach und ohne hohe Kosten, eine Vorsorge für sich und auch die gesamte Familie treffen kann.

  • Der Antragsteller und die mit in das ALEVI Bestattungs- und Hilfefonds aufzunehmenden Familienangehörigen müssen einer Beerdigung nach alevitischem Ritus zustimmen.
  • Alle abzusichernden Personen müssen in Österreich gemeldet sein und ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. Ein späterer Verlust des ständigen Wohnsitzes in Österreich führt zum Ausschluss aus der Mitgliedschaft, unabhängig davon, wie lange das Mitglied schon im Beerdigungskollektiv war.
  • Der Antragsteller muss Mitglied der ALEVI sein oder durch den Antrag Mitglied des ALEVI Bestattungs- und Hilfefonds werden.
  • Der Antragsteller muss den Mitgliedsantrag vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen und unterschreiben. Der Antrag muss dann von den Bevollmächtigten des ALEVI Bestattungs- und Hilfefonds abgezeichnet werden.
  • Der Antragsteller muss die Kosten, den einmaligen Spendenbetrag und den Jahresbeitrag, entrichtet haben.
  • Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt des Eintritts nicht unheilbar krank oder pflegebedürftig sein.
  • Die Mitgliedschaft beginnt 60 Tage nach Annahme des Antrages durch das ALEVI Bestattungs- und Hilfefonds.

Leistungen können folgenden Personen im Kollektiv, nach Bezahlung, gewährt werden:

  • Antragsteller
  • Ehegatte des Antragsstellers oder dessen eheähnlichem in einem Haushalt wohnenden Lebenspartner
  • Kindern des Antragsstellers oder Ehegatten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in der gleichen Wohnung leben